Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 281a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281a

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 281 a, Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesen und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
  2. Ziffer 2
    das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

Anmerkung

Zum Unmittelbarkeitsgrundsatz vgl. § 412.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020417

Alte Dokumentnummer

N2189517454T

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