§ 281a. Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesen und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn Paragraph 281 a, Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesen und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn
nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.