Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 281 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Text

Paragraph 281 a,

Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
    1. Litera a
      nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
    2. Litera b
      das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
  2. Ziffer 2
    die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.