die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
- Litera anicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
- Litera bdas Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Paragraph 281 a
01.01.1998
Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn