Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 281 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 281 a, Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesen und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
  2. Ziffer 2
    das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.