Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, findet - vorbehaltlich des Paragraph 29, Absatz eins, - keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, auf die erste Tagsatzung und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden; der Absatz eins, gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.
  3. Absatz 3,Der Absatz eins, findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 4 000 Euro auf einen solchen über 4 000 Euro erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 4 000 Euro übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Vertretungsbefugnis der Finanzprocuratur bleibt auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 13, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

früher Anwaltszwang, Anwaltsprozeß, Finanzprokuratur

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40022185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P27/NOR40022185

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