Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, findet - vorbehaltlich des Paragraph 29, Absatz eins, - keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, auf die erste Tagsatzung und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden; der Absatz eins, gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.
  3. Absatz 3,Der Absatz eins, findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 30 000 S auf einen solchen über 30 000 S erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 30 000 S übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Vertretungsbefugnis der Finanzprocuratur bleibt auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 12 BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

früher Anwaltszwang, Anwaltsprozeß, Finanzprokuratur

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020158

Alte Dokumentnummer

N2189517195T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P27/NOR12020158

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