Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Beträge in Abs. 1 und 3 auf Verfahren anzuwenden,
in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht
nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 52 000 S übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, findet - vorbehaltlich des Paragraph 29, Absatz eins, - keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, auf die erste Tagsatzung und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden; der Absatz eins, gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.
  3. Absatz 3,Der Absatz eins, findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 52 000 S auf einen solchen über 52 000 S erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 52 000 S übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Vertretungsbefugnis der Finanzprocuratur bleibt auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 12 BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

früher Anwaltszwang, Anwaltsprozeß, Finanzprokuratur

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039785

Alte Dokumentnummer

N2199750316L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P27/NOR12039785

Navigation im Suchergebnis