Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 260

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz 3, auf Verfahren anzuwenden, in denen die

Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem

31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 260,

  1. Absatz eins,Die Partei, welche eine der im Paragraph 239, Absatz 2, bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Der Senat kann schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen; in diesem Falle ist zugleich die Tagsatzung zur Verhandlung über die Einrede von amtswegen anzuberaumen.
  2. Absatz 2,In Bezug auf diese Anordnungen gelten die Vorschriften des Paragraph 192,
  3. Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (Paragraph 240,). Die Partei kann deshalb nicht die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
  4. Absatz 4,Daß das Gericht nicht den Paragraphen 7 bis 8 JN entsprechend besetzt oder ein nach der Geschäftsverteilung nicht dazu berufener Richter am Verfahren beteiligt ist, kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich beide Parteien in die mündliche Streitverhandlung oder in die im Absatz eins, vorgesehene Verhandlung eingelassen haben, ohne diesen Umstand geltend zu machen.