Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 258

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 258

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

03.08.2015

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Vorbereitende Tagsatzung

Paragraph 258,
  1. Absatz einsDie vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient
    1. Ziffer eins
      der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon nach Paragraph 189, Absatz 2, abgesondert verhandelt und entschieden wurde,
    2. Ziffer 2
      dem Vortrag der Parteien (Paragraphen 177 bis 179),
    3. Ziffer 3
      der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,
    4. Ziffer 4
      der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und
    5. Ziffer 5
      soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.
  2. Absatz 2Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Angriffsmittel

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030238

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P258/NOR40030238

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