Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 258
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
03.08.2015
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 76/2002)
Text
Vorbereitende Tagsatzung
§ 258.Paragraph 258,
(1)Absatz einsDie vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient
der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon nach § 189 Abs. 2 abgesondert verhandelt und entschieden wurde,der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon nach Paragraph 189, Absatz 2, abgesondert verhandelt und entschieden wurde,
dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179),dem Vortrag der Parteien (Paragraphen 177 bis 179),
der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,
der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und
soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.
(2)Absatz 2Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.
Anmerkung
ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Angriffsmittel
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40030238