Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 258,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

03.08.2015

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Art. römisch XI Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Vorbereitende Tagsatzung

Paragraph 258,

  1. Absatz einsDie vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient
    1. Ziffer eins
      der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon nach Paragraph 189, Absatz 2, abgesondert verhandelt und entschieden wurde,
    2. Ziffer 2
      dem Vortrag der Parteien (Paragraphen 177 bis 179),
    3. Ziffer 3
      der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,
    4. Ziffer 4
      der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und
    5. Ziffer 5
      soweit zweckmäßig - auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.
  2. Absatz 2Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.