Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 258

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 258

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 258, In der Zeit zwischen der Anberaumung und dem Beginn der Streitverhandlung können einander die Parteien in der Klage oder der Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie in der Streitverhandlung geltend machen wollen, durch besonderen vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Während dieser Zeit können die Parteien noch Anträge im Sinn des Paragraph 229, mittels Schriftsatz oder zu gerichtlichem Protokoll stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen (Paragraph 257,).

Schlagworte

Angriffsmittel

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020393

Alte Dokumentnummer

N2189517430T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P258/NOR12020393

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