Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 84), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (Paragraph 84,), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.