§ 251.Paragraph 251,
Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 61/2022)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)
An die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse.
Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 84), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (Paragraph 84,), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.
(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,)