Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 251

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 251,

Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:

  1. Ziffer eins
    Klagen und andere Schriftsätze im Mahnverfahren können in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; Paragraph 81, Absatz eins, bleibt unberührt.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie die vom Kläger vorzulegenden (Paragraph 81, Absatz eins,) Abschriften ihrer Beilagen angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse.
  3. Ziffer 3
    Ergeht ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (Paragraph 84,), weil sich der Kläger nicht des hiefür eingeführten Formblatts bedient hat, so ist diesem Auftrag das entsprechende Formblatt anzuschließen.

Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,)

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40057884