Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder
verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember
1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 240, (1) Die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts muß bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.

  1. Absatz 2Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (Paragraph 104, JN).
  2. Absatz 3Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (Paragraph 104,), die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039799

Alte Dokumentnummer

N2199750330L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P240/NOR12039799

Navigation im Suchergebnis