Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 240

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 240

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 240,

  1. Absatz einsDie Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes muss bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.
  2. Absatz 2Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte (Paragraph 104, Absatz eins und 2 JN) und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (Paragraph 104, Absatz 3, JN).
  3. Absatz 3Die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urtheiles sind jederzeit von amtswegen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Urteil

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020375

Alte Dokumentnummer

N2189517412T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P240/NOR12020375

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