(2)Absatz 2Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte (§ 104 Abs. 1 und 2 JN) und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3 JN).Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte (Paragraph 104, Absatz eins und 2 JN) und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (Paragraph 104, Absatz 3, JN).