Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Nach Art. römisch 32 Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder

verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember

1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 240, (1) Die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts muß bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.

  1. Absatz 2Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (Paragraph 104, JN).
  2. Absatz 3Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (Paragraph 104,), die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.