Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Art. römisch 32 Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder
verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember
1997 angebracht werden.
Text
§ 240. (1) Die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts muß bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.Paragraph 240, (1) Die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts muß bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.
(2)Absatz 2Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 JN).Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (Paragraph 104, JN).
(3)Absatz 3Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (§ 104), die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (Paragraph 104,), die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.