Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240,

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 240,

  1. Absatz einsDie Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes muss bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.
  2. Absatz 2Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte (Paragraph 104, Absatz eins und 2 JN) und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (Paragraph 104, Absatz 3, JN).
  3. Absatz 3Die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urtheiles sind jederzeit von amtswegen zu berücksichtigen.