Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 210
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 210.Paragraph 210,
(1)Absatz eins,Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigung des Beweisbeschlusses Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
(2)Absatz 2,Eine Protokollirung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft. Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.
(3)Absatz 3,Die Weigerung der Parteien, am Protokollirungsacte theilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.
Anmerkung
Zu Abs. 2 zweiter Satz: siehe § 477 Abs. 1 Z 8.
Schlagworte
Protokollierung
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020343
Alte Dokumentnummer
N2189517380T