Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 210

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigung des Beweisbeschlusses Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
  2. Absatz 2,Eine Protokollirung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft. Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.
  3. Absatz 3,Die Weigerung der Parteien, am Protokollirungsacte theilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.

Anmerkung

Zu Abs. 2 zweiter Satz: siehe § 477 Abs. 1 Z 8.

Schlagworte

Protokollierung

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020343

Alte Dokumentnummer

N2189517380T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P210/NOR12020343

Navigation im Suchergebnis