Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 210

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigung des Beweisbeschlusses Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
  2. Absatz 2,Eine Protokollirung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft. Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.
  3. Absatz 3,Die Weigerung der Parteien, am Protokollirungsacte theilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.