Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 171

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Dritter Abschnitt.
Mündliche Verhandlung.

Erster Titel.
Öffentlichkeit.

Paragraph 171,

  1. Absatz eins,Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
  2. Absatz 2,Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der Paragraph 132, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

Anmerkung

Die Öffentlichkeit ist ein Verfassungsgrundsatz (Art. 90 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 6 MRK, BGBl. Nr. 10/1958).

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039002

Alte Dokumentnummer

N2199660088J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P171/NOR12039002

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