Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 171

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Dritter Abschnitt.

Mündliche Verhandlung.

Erster Titel.

Öffentlichkeit.

Paragraph 171,

  1. Absatz eins,Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
  2. Absatz 2,Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden.

Anmerkung

Die Öffentlichkeit ist ein Verfassungsgrundsatz (Art. 90 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930; Art. 6 MRK, BGBl. Nr. 10/1958).

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020304

Alte Dokumentnummer

N2189517341T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P171/NOR12020304

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