Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 171

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Text

Dritter Abschnitt.
Mündliche Verhandlung.

Erster Titel.
Öffentlichkeit.

Paragraph 171,

  1. Absatz eins,Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
  2. Absatz 2,Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der Paragraph 132, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.