Absatz eins,Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
Zivilprozessordnung
RGBl. Nr. 113/1895
Paragraph 171
01.01.1898
30.04.1997
Dritter Abschnitt.
Mündliche Verhandlung.
Erster Titel.
Öffentlichkeit.
Paragraph 171,