Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 171

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Text

Dritter Abschnitt.

Mündliche Verhandlung.

Erster Titel.

Öffentlichkeit.

Paragraph 171,

  1. Absatz eins,Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
  2. Absatz 2,Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden.