Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Für die in activer Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der Bundespolizei gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
  2. Absatz 2,Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.
  3. Absatz 3,Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche sich nicht im Inlande befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der letzte inländische Garnisonsort des Militärkörpers, dem sie angehören, oder der letzte inländische Garnisonsort dieser Militärpersonen.

Schlagworte

aktive Dienstleistung, Aktivdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2009

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40060602

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P68/NOR40060602

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