Absatz eins,Für die in activer Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der Bundespolizei gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.