Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§. 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Für die in activer Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der Gendarmerie gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
(2)Absatz 2,Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.
(3)Absatz 3,Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche sich nicht im Inlande befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der letzte inländische Garnisonsort des Militärkörpers, dem sie angehören, oder der letzte inländische Garnisonsort dieser Militärpersonen.
Schlagworte
aktive Dienstleistung, Aktivdienst
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020847
Alte Dokumentnummer
N2189526072S