Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Für die in activer Dienstleistung stehenden Personen des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung stehenden Personen der Gendarmerie gilt in Ansehung des Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
  2. Absatz 2,Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.
  3. Absatz 3,Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche sich nicht im Inlande befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der letzte inländische Garnisonsort des Militärkörpers, dem sie angehören, oder der letzte inländische Garnisonsort dieser Militärpersonen.

Schlagworte

aktive Dienstleistung, Aktivdienst

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020847

Alte Dokumentnummer

N2189526072S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P68/NOR12020847

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