Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen
oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem
31. Dezember 1997 angebracht werden.
Text
§. 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebend.
(2)Absatz 2,In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 52 000 S als Streitwert.
(3)Absatz 3,Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.
Schlagworte
Beurteilung
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12039783
Alte Dokumentnummer
N2199750313L