Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebend.
  2. Absatz 2,In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert.
  3. Absatz 3,Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 13, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Beurteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40021754

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P56/NOR40021754

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