Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz 2, auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen

oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem

31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurtheilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (Paragraph 7 a,) maßgebend.
  2. Absatz 2,In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 52 000 S als Streitwert.
  3. Absatz 3,Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.