Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 55

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist (vgl. Art. XVI Abs. 2, BGBl. I Nr. 128/2004).

Text

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder
    2. Ziffer 2
      sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind.
  2. Absatz 2,Wird der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften, so richtet sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs.
  3. Absatz 3,Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch für die Besetzung des Gerichts (Paragraph 7 a,), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe (Paragraph 501, ZPO) maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40057868

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P55/NOR40057868

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