(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auch für die Besetzung des Gerichts (§ 7a), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe (§ 501 ZPO) maßgebend.Die Absatz eins bis 3 sind auch für die Besetzung des Gerichts (Paragraph 7 a,), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe (Paragraph 501, ZPO) maßgebend.