Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 55, (1) Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder
  2. Ziffer 2
    sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind.
  1. Absatz 2,Wird der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften, so richtet sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs.
  2. Absatz 3,Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend.
  3. Absatz 4,In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht, gilt, wenn der begehrte Geldbetrag niedriger ist, der Betrag von 60 000 S als Streitwert.
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auch für die Besetzung des Gerichts (Paragraph 7 a,), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe (Paragraph 501, ZPO) maßgebend.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020834

Alte Dokumentnummer

N2189526059S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P55/NOR12020834

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