(4)Absatz 4,In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht, gilt, wenn der begehrte Geldbetrag niedriger ist, der Betrag von 60 000 S als Streitwert.In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen, in Geld bestehenden Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht, gilt, wenn der begehrte Geldbetrag niedriger ist, der Betrag von 60 000 S als Streitwert.