Absatz eins,Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn
- Ziffer einssie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder
- Ziffer 2sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind.