sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder
Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Paragraph 55
01.08.1989
31.12.2001
Paragraph 55, (1) Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen, wenn