Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Zweiter Theil.

Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

Erster Abschnitt.

Bezirksgerichte.

Paragraph 49,

  1. Absatz einsVor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:
    1. Ziffer eins
      Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind;
    2. Ziffer eins a
      Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber diesem und der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten;
    3. Ziffer 2
      sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;
    4. Ziffer 2 a
      Streitigkeiten über die eheliche Abstammung;
    5. Ziffer 2 b
      Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien;
    6. Ziffer 2 c
      die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten.
    7. Ziffer 3
      Streitigkeiten über die Bestimmung oder Berichtungen von Grenzen unbeweglicher Güter, sowie Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über Ausgedinge;
    8. Ziffer 4
      Streitigkeiten wegen Besitzstörung, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten thatsächlichen Besitzstandes gerichtet ist;
    9. Ziffer 5
      alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Mietrechtsgesetz) und aus dem im Paragraph 1103, ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, die Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Pächter eingebrachten oder der sonstigen dem Verpächter zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden Fahrnisse, schließlich Streitigkeiten zwischen wem immer über verbotene Ablösen (Paragraph 27, Mietrechtsgesetz);
    10. Ziffer 6
      Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 99, Ziffer 2, Litera a,, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)
    11. Ziffer 7
      Streitigkeiten zwischen Reedern, Schiffern, Flößern, Fuhrleuten oder Wirten und ihren Auftraggebern, Reisenden und Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen;
    12. Ziffer 8
      Streitigkeiten wegen Viehmängel.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 2c begründete Zuständigkeit besteht auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist.
  4. Absatz 4Zum Wirkungskreise der Bezirksgerichte gehören auch die Verfügungen über gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen über die in Ziffer 5, bezeichneten Gegenstände, die Erlassung von Aufträgen zur Übernahme solcher Bestandgegenstände und die Aufnahme der Seeverklarung.
  5. Absatz 5Anmerkung, in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978, aufgehoben durch Art. römisch eins, Ziffer eins,, Litera e,, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985,.)

Anmerkung

1. Zum Abs. 2 Z 5 ("Ablöse") siehe § 37 Abs. 1 Z 14 MRG, BGBl.
Nr. 520/1981, und Art. V Abs. 3 Z 3 des 2. WÄG, BGBl. Nr. 68/1991.
2. ÜR: Art. 96 Z 13, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40021750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P49/NOR40021750

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