(4)Absatz 4Zum Wirkungskreise der Bezirksgerichte gehören auch die Verfügungen über gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen über die in Z 5 bezeichneten Gegenstände, die Erlassung von Aufträgen zur Übernahme solcher Bestandgegenstände und die Aufnahme der Seeverklarung.Zum Wirkungskreise der Bezirksgerichte gehören auch die Verfügungen über gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen über die in Ziffer 5, bezeichneten Gegenstände, die Erlassung von Aufträgen zur Übernahme solcher Bestandgegenstände und die Aufnahme der Seeverklarung.
(Anm.: Abs. 5 idF des Art. IV Z 3 BGBl. Nr. 280/1978 aufgehoben durch Art. I, Z 1, lit. e, BGBl. Nr. 70/1985.)Anmerkung, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978, aufgehoben durch Art. römisch eins, Ziffer eins,, Litera e,, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985,.)