Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen
oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem
31. Dezember 1997 angebracht werden.
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 Z 1 und 1a anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Text
Zweiter Theil.
Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.
Erster Abschnitt.
Bezirksgerichte.
§. 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsVor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 130 000 S nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind.
(2)Absatz 2Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:
Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind;
Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber diesem und der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten;
sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt;
Streitigkeiten über die eheliche Abstammung;
Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien;
die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringenden Streitigkeiten.
Streitigkeiten über die Bestimmung oder Berichtungen von Grenzen unbeweglicher Güter, sowie Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über Ausgedinge;
Streitigkeiten wegen Besitzstörung, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten thatsächlichen Besitzstandes gerichtet ist;
alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen (§ 1 Abs. 1 Mietrechtsgesetz) und aus dem im § 1103 ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, die Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Pächter eingebrachten oder der sonstigen dem Verpächter zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden Fahrnisse, schließlich Streitigkeiten zwischen wem immer über verbotene Ablösen (§ 27 Mietrechtsgesetz);alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen (Paragraph eins, Absatz eins, Mietrechtsgesetz) und aus dem im Paragraph 1103, ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, die Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Pächter eingebrachten oder der sonstigen dem Verpächter zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden Fahrnisse, schließlich Streitigkeiten zwischen wem immer über verbotene Ablösen (Paragraph 27, Mietrechtsgesetz);
(Anm.: Aufgehoben durch § 99 Z 2 lit. a, BGBl. Nr. 104/1985)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 99, Ziffer 2, Litera a,, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,) Streitigkeiten zwischen Reedern, Schiffern, Flößern, Fuhrleuten oder Wirten und ihren Auftraggebern, Reisenden und Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen;
Streitigkeiten wegen Viehmängel.
(3)Absatz 3Die im Abs. 2 Z 1 bis 2c begründete Zuständigkeit besteht auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist.Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 2c begründete Zuständigkeit besteht auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist.
(4)Absatz 4Zum Wirkungskreise der Bezirksgerichte gehören auch die Verfügungen über gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen über die in Z 5 bezeichneten Gegenstände, die Erlassung von Aufträgen zur Übernahme solcher Bestandgegenstände und die Aufnahme der Seeverklarung.Zum Wirkungskreise der Bezirksgerichte gehören auch die Verfügungen über gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen über die in Ziffer 5, bezeichneten Gegenstände, die Erlassung von Aufträgen zur Übernahme solcher Bestandgegenstände und die Aufnahme der Seeverklarung.
(5)Absatz 5(Anm.: idF des Art. IV Z 3 BGBl. Nr. 280/1978 aufgehoben durch Art. I, Z 1, lit. e, BGBl. Nr. 70/1985.)Anmerkung, in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978, aufgehoben durch Art. römisch eins, Ziffer eins,, Litera e,, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985,.)
Anmerkung
Zum Abs. 2 Z 5 ("Ablöse") siehe § 37 Abs. 1 Z 14 MRG, BGBl.
Nr. 520/1981, und Art. V Abs. 3 Z 3 des 2. WÄG,
BGBl. Nr. 68/1991.
Schlagworte
Teil
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12039780
Alte Dokumentnummer
N2199750310L