Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jurisdiktionsnorm § 40a

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 40 a,

In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluß ist selbständig anfechtbar.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020818

Alte Dokumentnummer

N2189526043S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P40a/NOR12020818

Navigation im Suchergebnis