Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 40 a,

In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluß ist selbständig anfechtbar.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020818

alte Dokumentnummer

N2189526043S