(3)Absatz 3,Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Art. 14 der Verordnung (EU) 1783/2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, S. 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Artikel 14, der Verordnung (EU) 1783 aus 2020, über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, Amtsblatt Nummer L 405 vom 2.12.2020, Seite 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.