Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 39

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die begehrte Rechtshilfe ist nach den Vorschriften der für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetze zu gewähren. Soweit es nach diesen Gesetzen zulässig ist, hat das ersuchte Gericht alle zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Vorkehrungen und Verfügungen von amtswegen zu treffen.
  2. Absatz 2,Bei Gewährung der Rechtshilfe von den Vorschriften der im Inlande geltenden Gesetze abzuweichen ist nur dann gestattet, wenn ausdrücklich ersucht wurde, bei den vorzunehmenden Handlungen einen bestimmten, durch das ausländische Recht geforderten Vorgang einzuhalten, und dieser Vorgang durch keine Vorschrift der inländischen Gesetzgebung verboten erscheint.
  3. Absatz 3,Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Artikel 14, der Verordnung (EU) 1783 aus 2020, über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, Amtsblatt Nummer L 405 vom 2.12.2020, Seite 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.

Anmerkung

Siehe auch Art. 14 des „Haager Prozeßrechtsübereinkommens“, BGBl. Nr. 91/1957.

Schlagworte

Zivilsache

Im RIS seit

30.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40271310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P39/NOR40271310

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