Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die begehrte Rechtshilfe ist nach den Vorschriften der für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetze zu gewähren. Soweit es nach diesen Gesetzen zulässig ist, hat das ersuchte Gericht alle zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Vorkehrungen und Verfügungen von amtswegen zu treffen.
  2. Absatz 2,Bei Gewährung der Rechtshilfe von den Vorschriften der im Inlande geltenden Gesetze abzuweichen ist nur dann gestattet, wenn ausdrücklich ersucht wurde, bei den vorzunehmenden Handlungen einen bestimmten, durch das ausländische Recht geforderten Vorgang einzuhalten, und dieser Vorgang durch keine Vorschrift der inländischen Gesetzgebung verboten erscheint.
  3. Absatz 3,Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1206 aus 2001,, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.

Anmerkung

Siehe auch Art. 14 des „Haager Prozeßrechtsübereinkommens“, BGBl. Nr. 91/1957.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40046887

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P39/NOR40046887

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