Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die begehrte Rechtshilfe ist nach den Vorschriften der für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetze zu gewähren. Soweit es nach diesen Gesetzen zulässig ist, hat das ersuchte Gericht alle zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Vorkehrungen und Verfügungen von amtswegen zu treffen.
  2. Absatz 2,Bei Gewährung der Rechtshilfe von den Vorschriften der im Inlande geltenden Gesetze abzuweichen ist nur dann gestattet, wenn ausdrücklich ersucht wurde, bei den vorzunehmenden Handlungen einen bestimmten, durch das ausländische Recht geforderten Vorgang einzuhalten, und dieser Vorgang durch keine Vorschrift der inländischen Gesetzgebung verboten erscheint.

Anmerkung

Siehe auch Art. 14 des "Haager Prozeßrechtsübereinkommens", BGBl.
Nr. 91/1957.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020816

Alte Dokumentnummer

N2189526041S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P39/NOR12020816

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