Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§. 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die begehrte Rechtshilfe ist nach den Vorschriften der für das ersuchte Gericht verbindlichen Gesetze zu gewähren. Soweit es nach diesen Gesetzen zulässig ist, hat das ersuchte Gericht alle zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Vorkehrungen und Verfügungen von amtswegen zu treffen.
(2)Absatz 2,Bei Gewährung der Rechtshilfe von den Vorschriften der im Inlande geltenden Gesetze abzuweichen ist nur dann gestattet, wenn ausdrücklich ersucht wurde, bei den vorzunehmenden Handlungen einen bestimmten, durch das ausländische Recht geforderten Vorgang einzuhalten, und dieser Vorgang durch keine Vorschrift der inländischen Gesetzgebung verboten erscheint.
Anmerkung
Siehe auch Art. 14 des "Haager Prozeßrechtsübereinkommens", BGBl.
Nr. 91/1957.
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020816
Alte Dokumentnummer
N2189526041S