Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Beschränkung der Zuständigkeit auf den

Gerichtsbezirk

Paragraph 32, (1) Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Jedoch dürfen, soweit im Paragraph 15, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die exterritoriale Personen betreffen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 4,Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen exterritorialer Personen vorzunehmen sind.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020809

Alte Dokumentnummer

N2189526034S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P32/NOR12020809

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