Absatz 2,Jedoch dürfen, soweit im Paragraph 15, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden.