Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 32

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Abs. 3 und 4 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Jedoch dürfen, soweit im Paragraph 15, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die Personen betreffen, die Immunität genießen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 4,Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen von Personen vorzunehmen sind, die Immunität genießen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12039776

Alte Dokumentnummer

N2199750306L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P32/NOR12039776

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