Absatz eins,Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn
- Ziffer einsÖsterreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder
- Ziffer 2die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.