Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 110

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Für die im Paragraph 109, genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person
    1. Ziffer eins
      österreichischer Staatsbürger ist oder
    2. Ziffer 2
      den gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder
    3. Ziffer 3
      Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.
  2. Absatz 2,Hat der österreichische Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person den gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder eine ausländische sonstige schutzberechtigte Person, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder der sonstigen schutzberechtigten Person ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40192659

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P110/NOR40192659

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