(1)Absatz eins,Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder sonstige PflegebefohleneFür die im Paragraph 109, genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene
österreichischer Staatsbürger ist oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder
Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.