Absatz eins,Für die im Paragraph 109, genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder die sonstige schutzberechtigte Person
- Ziffer einsösterreichischer Staatsbürger ist oder
- Ziffer 2den gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder
- Ziffer 3Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.