Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 116/1920

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

02.04.1920

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 106,

Ist ein österreichischer Staatsangehöriger im Auslande gestorben, so ist zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Gericht, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hatte, oder wenn sich dieser nicht ausmitteln lässt, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Theile, und wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Theil des im Inlande befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist.

Schlagworte

Teil, Liegenschaft, Fahrnisse

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020897

Alte Dokumentnummer

N2189526122S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P106/NOR12020897

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