Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 106
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
16.08.2015
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2,
BGBl. I Nr. 112/2003).
Text
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (§§ 153 ff AußStrG) ist gegebenDie inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (Paragraphen 153, ff AußStrG) ist gegeben
über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder
der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und
seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.
(2)Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.Die inländische Gerichtsbarkeit nach Absatz eins, erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI,
BGBl. I Nr. 112/2003
Schlagworte
Liegenschaft, Fahrnisse
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR40046892