Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (Paragraphen 153, ff AußStrG) ist gegeben
    1. Ziffer eins
      über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
    2. Ziffer 2
      über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
      1. Litera a
        der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war oder
      2. Litera b
        der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
      3. Litera c
        die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist;
    3. Ziffer 3
      über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und
      1. Litera a
        seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
      2. Litera b
        die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist.
  2. Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit nach Absatz eins, erstreckt sich auch auf eine Substitutionsabhandlung.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Liegenschaft, Fahrnisse

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40046892

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P106/NOR40046892

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